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# § 19 Einstellung und gesundheitliche Eignung
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(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
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1.erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
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2.die nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und
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3.die gesundheitlichen Anforderungen an den Dienst in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfüllt.
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(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.
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(3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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