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# § 12 Festlegungen zum Auswahlverfahren
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(1) Die Dienstbehörde legt bundeseinheitlich fest:
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1.die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
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2.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
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3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 13 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
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4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik und
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5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
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(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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(3) Die Dienstbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.
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