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# § 52 Note der Abschlussarbeit
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(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.
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(2) Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
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1.die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und
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2.die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.
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Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
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(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.
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