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# § 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
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(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
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1.Hören,
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2.Sprechen,
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3.Lesen und
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4.Schreiben.
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(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
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(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
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(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
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[Tabelle]
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(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
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(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.
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