8 lines
317 B
Markdown
8 lines
317 B
Markdown
# § 30 Module mit Modulprüfungen
|
|
|
|
(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.
|
|
|
|
(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.
|
|
|
|
(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.
|