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# § 26 Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule
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(1) Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.
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(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
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(3) Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.
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