11 lines
667 B
Markdown
11 lines
667 B
Markdown
# § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
|
|
|
|
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
|
|
1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
|
|
2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
|
|
3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
|
|
4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
|
|
5.das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
|
|
|
|
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
|