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# § 24 Kostenhaftung der Erben
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Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
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1.über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
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2.über die Nachlasssicherung;
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3.über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
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4.über die Errichtung eines Nachlassinventars;
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5.über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
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6.über die Pflegschaft für einen Nacherben;
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7.über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
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8.über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
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9.zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
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sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.
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