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# § 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
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(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
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2.Skizzen anzufertigen,
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3.Fertigungsstrategien festzulegen,
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4.das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie
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5.technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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