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# § 11 Satzung
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(1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.
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(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.
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(3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten
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1.zum Stiftungsrat,
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2.zum Direktorium,
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3.zum Stiftungsbeirat,
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4.zum Fachbeirat.
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