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lawgit/laws_md/glasermstrv/§3.md

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# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Glaser-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.Durchführung einer Situationsaufgabe.