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# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Glaser-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
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(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
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2.Durchführung einer Situationsaufgabe.
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