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# § 3 Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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6.Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
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7.Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
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8.Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
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9.Herstellen von Hohlglasartikeln,
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10.Formen von Vollglasartikeln.
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(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
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2.Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
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3.Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
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(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
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2.Veredeln von Christbaumschmuck.
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(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Gestalten der Iris und der Pupille,
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2.Herstellen der Augenform.
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