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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, ungeschliffen,
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2.Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, geschliffen,
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3.Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach Soxhlet, 500 ml Inhalt,
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4.Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2.000 ml Inhalt, Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit Schliffhülsen NS 29/32,
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5.Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels,90 Grad, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
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6.Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckausgleich, 500 ml Inhalt,
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7.Anfertigen eines Intensivkühlers, Mantellänge 250 mm,
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8.Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
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9.Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.
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Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung fertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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