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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1.Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach Zeichnung,
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2.Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden und unverspiegeltem Vakuummantel,
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3.Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder Flüssigkeitsteiler mit Vakuummantel,
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4.Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates nach Soxhlet, 1.000 ml Inhalt,
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5.Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet, Durchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und 120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
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6.Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes, höchstens 2.000 ml Inhalt,
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7.Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur,
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8.Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers,
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9.Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextraktion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere Lösungsmittel,
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10.Anfertigen eines Wärmetauschers.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maßangaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maßangaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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