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# § 93 Einstellung
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(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
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1.die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
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2.den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
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3.erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
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(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
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1.Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
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2.die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
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