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# § 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
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(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
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(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
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1.Polizeitraining,
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2.Dienstkunde und
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3.polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
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(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.
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