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# § 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
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(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
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(2) In die Berechnung gehen ein
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1.die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
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2.die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
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(3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
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