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# § 37 Abgabe der Thesis
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(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
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(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
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1.die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
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2.nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
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Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
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(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
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(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
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