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# § 26 Prüfende für die Modulprüfungen
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(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
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(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
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1.für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
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2.für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.
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(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
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(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
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(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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