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# § 109 Wiederholung von Modulprüfungen
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(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
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(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
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(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
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