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# § 10 Dauer des Studiums
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(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
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(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
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