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# § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
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(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
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(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
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(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
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1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
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2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
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3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
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4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
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5.das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
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(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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