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# § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
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Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
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1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
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2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
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3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
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a)dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
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b)eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
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