15 lines
1.4 KiB
Markdown
15 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 20 Pflichten des Empfängers
|
|
|
|
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
|
|
1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
|
|
a)die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und
|
|
b)nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und
|
|
|
|
2.hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
|
|
|
|
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
|
|
|
|
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.
|
|
|
|
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
|