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# § 5 Errichtung und Aufgaben
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(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
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(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
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(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
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(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
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