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# § 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
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Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
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1.das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
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2.die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
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3.die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
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4.die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
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5.die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
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6.die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
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7.die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
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8.die Briefabstimmung,
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9.die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
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10.das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
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11.das Eintragungsverfahren,
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12.die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
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