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lawgit/laws_md/ggart29abs6g/§37.md

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# § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.