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# § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
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(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
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(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
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