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# § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
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(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
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1.in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
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2.einen Eintragungsschein hat.
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(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
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(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
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