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# § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
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Im Antrag ist anzugeben
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1.der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
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2.die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
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Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.
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