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# § 2
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Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:
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1.Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
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2.Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
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3.sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
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