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# § 21 Verzug
(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
1.Verzugszinsen,
2.Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.