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# § 12 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
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1.die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
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2.die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
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3.die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.
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