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# § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
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Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
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1.des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
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2.der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
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3.des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
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4.der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
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5.der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
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6.der berechtigten Interessen Dritter oder
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7.des öffentlichen Interesses.
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