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# § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
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Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
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1.Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
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2.Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
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3.dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
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4.Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
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5.Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
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