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# § 9 Wahlniederschrift
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(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
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1.die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
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2.die Zahl der gültigen Stimmzettel,
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3.die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
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4.die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
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5.die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
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6.die Namen der gewählten Richter,
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7.das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
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(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
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