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# § 5 Fachpraktischer Teil
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(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
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1.Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
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2.Bauausführung und Bauüberwachung.
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(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:
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1.Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
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2.Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
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3.Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
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4.Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
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5.Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.
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(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:
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1.Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
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2.Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
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3.Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
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4.Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
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5.Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
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6.Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.
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(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.
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