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# § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
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1.in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
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2.in der mündlichen Prüfung sowie
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3.in der projektbezogenen Prüfung
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a)in der schriftlichen Projektarbeit,
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b)in der Präsentation und
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c)im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
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1.die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
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2.die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.
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(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
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(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
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1.des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
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2.des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
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3.des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
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Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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