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# § 14 Bewerten von Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
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1.die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
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2.die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
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3.das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
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Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet
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1.die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
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2.die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
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3.die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
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