4 lines
242 B
Markdown
4 lines
242 B
Markdown
# § 30 Einwilligung des Dateninhabers
|
|
|
|
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
|