7 lines
696 B
Markdown
7 lines
696 B
Markdown
# § 6 Lagerung
|
|
|
|
Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,
|
|
1.gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,
|
|
2.Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt
|
|
zu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.
|