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lawgit/laws_md/gentpflev/§11.md

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# § 11 Aufbringen von Stoffen
Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.