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# § 4 Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger,
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Aufbewahrungsfrist
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(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen
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1.zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
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2.dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
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3.dreißig Jahre bei Freisetzungen,
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jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.
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(2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.
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(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.
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