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# § 3 Benachrichtigung der Beteiligten
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(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
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(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.
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