8 lines
504 B
Markdown
8 lines
504 B
Markdown
# § 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
|
|
|
|
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
|
|
|
|
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
|
|
|
|
(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.
|