Files
lawgit/laws_md/geistwstiftg/§13.md

4 lines
247 B
Markdown

# § 13 Geschäftsstelle
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.