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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
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1.Anfertigen eines Halsanschäfters,
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2.Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
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3.Einpassen eines Baßbalkens,
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4.Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,
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5.Montieren eines Streichinstrumentes,
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6.Anfertigen eines Griffbrettes,
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7.Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,
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8.Ausschneiden eines F-Loches,
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9.Reparieren eines Deckenrisses,
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10.Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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