25 lines
2.0 KiB
Markdown
25 lines
2.0 KiB
Markdown
# § 2 Anwendungsbereich
|
|
|
|
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
|
|
1.Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
|
|
2.deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
|
|
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
|
|
|
|
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
|
|
1.Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
|
|
2.Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
|
|
3.unterirdische Bauten,
|
|
4.Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
|
|
5.Traglufthallen und Zelte,
|
|
6.Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
|
|
7.Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
|
|
8.Wohngebäude, die
|
|
a)für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
|
|
b)für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
|
|
|
|
9.sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
|
|
a)auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
|
|
b)jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
|
|
|
|
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
|