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# § 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
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(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
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(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
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1.die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
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2.die Art der Fläche,
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a)bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und
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b)bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,
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3.die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
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4.den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
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5.die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder werden soll und
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6.die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlage ist.
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