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# § 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
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(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
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1.dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
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2.den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
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a)dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Windenergieanlage an Land oder der Solaranlage,
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b)der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
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c)einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
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3.den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die einen Zuschlag erhalten haben,
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4.den Zuschlagswert und
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5.bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
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(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
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(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
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